Produkte im Anwendungsbereich der Maschinenverordnung

Sytance · Aktualisiert

Die Cybersicherheitsfrage nach der Maschinenverordnung beginnt beim Produkt. Die Verordnung (EU) 2023/1230 gilt für Maschinen, aufgeführte verwandte Produkte und unvollständige Maschinen. Cybersicherheitsnachweise sind anschließend nur relevant, wenn Software, Daten, Schnittstellen oder digitale Komponenten die Sicherheitsanforderungen für dieses Produkt im Anwendungsbereich beeinflussen.

Produkte im Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Maschinen und die folgenden verwandten Produkte: a) auswechselbare Ausrüstungen; b) Sicherheitsbauteile; c) Lastaufnahmemittel; d) Ketten, Seile und Gurte; e) abnehmbare mechanische Kraftübertragungseinrichtungen. Diese Verordnung gilt auch für unvollständige Maschinen.

Verordnung (EU) 2023/1230, Artikel 2 Absatz 1 – englischer Originaltext

Die aufgeführten verwandten Produkte sind auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare mechanische Kraftübertragungseinrichtungen. Die Verordnung gilt auch für unvollständige Maschinen. Zusammen bilden sie die Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung.

Maschinen

Die Definition umfasst Gesamtheiten aus miteinander verbundenen Teilen oder Komponenten, von denen mindestens eines beweglich ist und die eine bestimmte Anwendung haben. Sie umfasst auch Maschinen, bei denen lediglich das Hochladen der vom Hersteller vorgesehenen Anwendungssoftware fehlt.

Verwandte Produkte

Artikel 2 führt diese als Produktkategorien im Anwendungsbereich der Verordnung auf.

Unvollständige Maschinen

Unvollständige Maschinen fallen in den Anwendungsbereich, unterliegen aber einem besonderen Einbauverfahren, weil sie ihre spezifische Anwendung nicht selbst erfüllen können.

Sicherheitsbauteile

Ein Sicherheitsbauteil kann physisch oder digital sein, einschließlich Software, sofern es die Definition in Artikel 3 erfüllt und separat auf dem Markt bereitgestellt wird.

Software kann die Produktgrenze verändern

Die Verordnung (EU) 2023/1230 behandelt Software auf zwei wichtige Arten. Erstens kann eine Gesamtheit weiterhin eine Maschine sein, wenn lediglich das Hochladen der vom Hersteller für die spezifische Anwendung vorgesehenen Software fehlt. Zweitens kann Software, die eine Sicherheitsfunktion ausführt und separat auf dem Markt bereitgestellt wird, ein Sicherheitsbauteil sein.

Diese Regeln verhindern, dass die Cybersicherheitsanalyse auf physische Hardware beschränkt wird. Ein Image für eine Robotersteuerung, eine Anwendung für eine Sicherheits-SPS, eine Sicherheitskonfiguration eines Antriebs oder separate Software für eine Sicherheitsfunktion können für die Schlussfolgerung zur Maschinensicherheit ausschlaggebend sein, wenn sie der Definition in der Quelle entsprechen.

Markt- und Nutzungsbegriffe

Die Verordnung unterscheidet zwischen Bereitstellung auf dem Markt, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme. In jeder Phase können unterschiedliche Pflichten entstehen.

Ausdrückliche Ausnahmen

Artikel 2 Absatz 2 legt die folgenden 17 Ausnahmen (a) bis (q) fest. Diese Ausnahmen sind wichtig, weil ein Gegenstand technisch wie eine Maschine wirken und für diese Kategorie oder dieses Risiko dennoch aus der Verordnung herausfallen kann.

  • Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a: Sicherheitsbauteile als Ersatzteile zum Austausch identischer Bauteile, geliefert vom Hersteller der ursprünglichen Maschine, des verwandten Produkts oder der unvollständigen Maschine;
  • (b): spezielle Ausrüstungen für Jahrmärkte oder Vergnügungsparks;
  • (c): Maschinen und verwandte Produkte, die speziell für die Verwendung in einer kerntechnischen Anlage konstruiert wurden oder dort verwendet werden, wenn die Einhaltung dieser Verordnung die nukleare Sicherheit der Anlage beeinträchtigen könnte;
  • (d): Waffen, einschließlich Feuerwaffen;
  • (e): Luft-, Wasser- und Schienennetzverkehr, ausgenommen auf diesen Verkehrsmitteln montierte Maschinen;
  • (f): Luftfahrtprodukte, -teile und -ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1139, die unter die Maschinendefinition fallen, soweit diese Verordnung die einschlägigen grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen abdeckt;
  • (g): Kraftfahrzeuge und Anhänger einschließlich dafür konstruierter und gebauter Systeme, Bauteile, selbstständiger technischer Einheiten, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858; montierte Maschinen sind ausgenommen;
  • (h): zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge und Vierräder einschließlich ihrer dafür konstruierten und gebauten Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013; montierte Maschinen sind ausgenommen;
  • (i): land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen einschließlich ihrer dafür konstruierten und gebauten Systeme, Bauteile, selbstständigen technischen Einheiten, Teile und Ausrüstungen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 167/2013; montierte Maschinen sind ausgenommen;
  • (j): Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Wettbewerbe bestimmt sind;
  • (k): Seeschiffe, mobile Offshore-Einheiten und an Bord dieser Schiffe oder Einheiten installierte Maschinen;
  • (l): Maschinen oder verwandte Produkte, die speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke konstruiert und gebaut wurden;
  • (m): Maschinen oder verwandte Produkte, die speziell für Forschungszwecke zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien konstruiert und gebaut wurden;
  • (n): Schachtförderanlagen;
  • (o): Maschinen oder verwandte Produkte zur Bewegung von Darstellern bei künstlerischen Aufführungen;
  • (p): die folgenden elektrischen und elektronischen Produkte, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU (Niederspannungsrichtlinie) oder die Richtlinie 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie) fallen: Haushaltsgeräte, ausgenommen elektrisch betriebene Möbel; Audio- und Videogeräte; IT-Geräte; gewöhnliche Büromaschinen, ausgenommen additive Fertigungsmaschinen zur Herstellung dreidimensionaler Produkte; Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte; sowie Elektromotoren;
  • (q): Hochspannungsschaltgeräte und -steuergeräte sowie Transformatoren.

Relevanz für Cybersicherheit

Sobald ein Produkt in den Anwendungsbereich fällt, lautet die Cybersicherheitsfrage nicht, ob das Produkt allgemein vernetzt ist. Entscheidend ist, ob eine Verbindung, Software, ein Datenelement, eine Konfiguration, ein Sicherheitsbauteil oder ein Eingriffspfad die anwendbaren grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen beeinflussen kann.

Quellen